Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihre Praxis-Website? Prüfen Sie das vor jedem Audit.
Seit dem 28. Juni 2025 ist Barrierefreiheit für viele Online-Dienstleistungen in der EU gesetzliche Pflicht. Manchen Praxen werden Audits verkauft, die sie nicht brauchen. Andere wissen nicht, dass sie eines brauchen.
Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) gilt seit dem 28. Juni 2025. In Deutschland ist er durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt. Erfasst sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – und genau hier kommen Praxis-Websites ins Spiel.
Eine reine Informationsseite fällt nicht darunter
Eine Website, die die Praxis nur vorstellt – Sprechzeiten, Leistungen, Team, Anfahrt –, ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Entscheidend ist, was Patienten auf der Website tun können. Das Merkblatt der Ärztekammer Bremen zum BFSG nennt Tools zur Online-Terminbuchung, zur Übermittlung von Kontaktformularen oder Anamnesebögen sowie Videosprechstunden als Funktionen, die eine Praxis-Website in den Anwendungsbereich bringen. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) nennt in seiner Mitgliederinformation vom Juli 2025 verbindliche Terminbuchungen über eine Website oder App. Die beiden Lesarten sind nicht deckungsgleich – auch das sollte man wissen, bevor jemand behauptet, die Antwort sei eindeutig.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von den Anforderungen aus: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Viele Einzelpraxen liegen darunter, eine größere Gemeinschaftspraxis oder ein MVZ häufig nicht. Zählen Sie sorgfältig – und zählen Sie die gesamte Praxis, nicht eine einzelne Ärztin oder einen einzelnen Arzt.
Was auf dem Spiel steht
Verstöße gegen das BFSG können nach Angaben der Ärztekammer Bremen und des BVKJ mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für Praxen im Anwendungsbereich stellt sich daher nicht die Frage, ob sie handeln, sondern wie; die Ärztekammer Bremen verweist auf die WCAG als praktische Orientierung.
Was in jedem Fall zu tun ist
- Zuerst den Auslöser prüfen. Listen Sie auf, was Patienten auf der Website tun können: einen Termin buchen, Formulare senden, eine Videosprechstunde starten. Lautet die Antwort „nichts“, ist das Gesetz voraussichtlich nicht anwendbar.
- Dann die Ausnahme prüfen. Beschäftigtenzahl und Umsatz der Praxis als Ganzes.
- Läuft die Buchung über ein externes Tool, fragen Sie den Anbieter, wie er die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt – das Buchungs-Widget ist meist der interaktivste Teil der Website.
- Unabhängig davon barrierearm bauen. Ausreichender Kontrast, gut lesbare Schriftgrößen, Bedienbarkeit per Tastatur, Textalternativen für Bilder, verständliche Sprache. Eine Praxis betreut ältere Patienten und Menschen in Ausnahmesituationen; für sie ist Barrierefreiheit keine Compliance-Frage, sondern die Frage, ob die Website überhaupt funktioniert.
Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung und keine Rechtsberatung. Fällt Ihre Website eindeutig in den Anwendungsbereich, lassen Sie den konkreten Fall prüfen.
Wie FIB Consulting vorgeht
Wir bauen Praxis-Websites standardmäßig schnell, gut lesbar und auf dem Smartphone wie für ältere Patienten nutzbar – und sagen Praxen offen, wenn ein Barrierefreiheits-Audit nicht das ist, was sie brauchen. Mehr zu Websites und IT-Lösungen für Ärzte – oder nehmen Sie Kontakt auf.
Quellen
Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) · Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) · Ärztekammer Bremen, Merkblatt BFSG, Juni 2025 · BVKJ, Mitgliederinformation Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, 18. Juli 2025.
Barrierefrei von Anfang an, nicht erst nach dem Audit.
Wir bauen Praxis-Websites, die auch ältere Patienten nutzen können – ob das Gesetz es verlangt oder nicht.
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